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Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder

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Anwendungsbereich und Regelungen

Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge

Definition

Als Elektrofahrzeuge gelten gemäß § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) „Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen/elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden“. Derselbe Wortlaut findet sich auch im Einkommensteuerrecht unter § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Einkommensteuergesetz EStG.

Hinweis:
Unter den Begriff Elektrofahrzeuge fallen auch Brennstoffzellenfahrzeuge (BMF-Schreiben vom 5. 11. 2021( BStBl 2021 I S. 2205), Rz 1

Besteuerung der privaten Nutzung (Einkommensteuer)

a) 1-%-Methode

Nutzen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer/Selbstständige reine Elektro-Dienstfahrzeuge, müssen diese lediglich 1 % eines Viertels (effektiv 0,25 %) des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsvorteil versteuern. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs:€ 95.000,00 nicht übersteigt (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 Einkommensteuergesetz EStG Betragsgrenze voraussichtlich für ab Juli 2024 angeschaffte E-Fahrzeuge gem. Gesetzentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz, aktueller Bruttolistenpreis: € 70.000).

b) Fahrtenbuchmethode

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wird lediglich ein Viertel der Absetzung für Abnutzung angesetzt. Stromkosten für den von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei bezogenen Ladestrom und die Kosten der Ladevorrichtung (Wallbox) sind bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen.

Hinweis: Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis über der oben genannten Betragsgrenze gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG analog (Regelung für Hybridelektrofahrzeuge). Danach kann – wie bei Hybridelektrofahrzeuge, bei denen das Gesetz keine Begrenzung der Anschaffungskosten vorsieht – die Hälfte des Bruttolistenpreises bei der 1-%-Methode sowie die Hälfte der Absetzung für Abnutzung bei der Fahrtenbuchmethode angesetzt werden.

Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe (Umsatzsteuer)

Die unternehmensfremde private Nutzung eines Elektrofahrzeugs stellt auf Umsatzsteuerebene eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz UStG dar. Die für die Einkommensteuer bei der Besteuerung der privaten Nutzung geltenden Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge finden für die Umsatzsteuer keine Anwendung (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a) Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStAE). Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ist bei der 1-%-Methode somit der volle Bruttolistenpreis und bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die vollen Gesamtkosten anzusetzen.

Steuerbefreiung bei der Kraftfahrzeugsteuer

Elektrofahrzeuge mit erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 sind für zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung, längstens bis 31.12.2030 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (§ 3d KraftStG).

Steuervergünstigungen für Hybridelektrofahrzeuge

Definition

Als Hybridelektrofahrzeuge gelten Fahrzeuge mit einer Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder einer Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 80 Kilometer (gilt für nach dem 31.12.2024angeschaffte Hybridelektrofahrzeuge, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG).

Besteuerung der privaten Nutzung (Einkommensteuer)

a) 1-%-Methode

Steuerpflichtige mit einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gemäß obiger Definition als Dienstwagen müssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lediglich 1 % des hälftigen inländischen Bruttolistenpreises (effektiv 0,5 %) als privaten Nutzungsvorteil versteuern. (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 4,5 und Satz 3 Nummer 4,5 Einkommensteuergesetz EstG)

b) Fahrtenbuchmethode

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wird analog die Hälfte der Absetzung für Abnutzung für die Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme angesetzt. Stromkosten für den von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei bezogenen Ladestrom und die Kosten der Ladevorrichtung (Wallbox) sind bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen, wohl aber Benzinkosten.

Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe (Umsatzsteuer)

Die unternehmensfremde private Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs stellt auf Umsatzsteuerebene eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar. Die für die Einkommensteuer bei der Besteuerung der privaten Nutzung geltenden Besonderheiten für Hybridelektrofahrzeuge finden für die Umsatzsteuer keine Anwendung (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a) UStAE). Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ist daher bei der 1-%-Methode der volle Bruttolistenpreis und bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die vollen Gesamtkosten inklusive des vollen Abschreibungsbetrags anzusetzen.

Steuerliche Behandlung von Auflademöglichkeiten und die Gestellung von Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge bei der Lohn- und Einkommensteuer

Aufladen im Betrieb und von zu Hause aus

Das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges im Betrieb als auch die (zeitweise) Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Unter den Begriff der Ladevorrichtung fallen die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und alle in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung).

Die Regelung gilt noch bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 17 EStG). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Dienstwagen als auch für das Aufladen privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.

Voraussetzung ist, dass die Lademöglichkeiten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerfreistellung greift somit nicht bei allen Formen einer Entgeltumwandlung.

Abgeltung des Stromtankens mit der 1-%-Methode

Gemäß Schreiben des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (vom 31.1.2023, S 7109 - 00000 - 2018/001) ist die Stromlieferung für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber von der pauschalen Ermittlung nach der 1-%-Methode ähnlich wie der Kraftstoffverbrauch bei herkömmlichen Fahrzeugen mit erfasst.

Hinweis: Sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Stromtanken auf eigene Kosten vornimmt (z. B. durch eine eigene Wallbox zu Hause), gilt der Arbeitnehmer als Bezieher des Stroms. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Arbeitgeber besteht nicht.

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten mindern jedoch den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Zur Berechnung der Minderung des geldwerten Vorteils können unterstehende Pauschalen verwendet werden.

Besteht für ein Elektrofahrzeug eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, kann der geldwerte Vorteil beispielsweise um (12x € 30 =€ 360) gekürzt werden.

Trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten ganz oder teilweise selbst, können diese vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (Auslagenersatz). In diesem Fall erfolgt keine Kürzung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer. Zur Vereinfachung akzeptiert die Finanzverwaltung folgende monatliche Pauschalen, die als Auslagenersatz steuer- und sozialversicherungsfrei angesetzt werden können (H 3.46 Lohnsteuerrichtlinien LStR, BMF-Schreiben vom 29.9. 2020 BStB I S 972)

  • Für Elektrofahrzeuge mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: € 30/Monat
  • Für Elektrofahrzeuge ohne zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: € 70/Monat
  • Für Hybridelektrofahrzeuge mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: € 15/Monat
  • Für Hybridelektrofahrzeuge ohne zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: € 35/Monat

Höhere tatsächliche Kosten können bei entsprechendem Nachweis (durch einen gesonderten Stromzähler) als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden (§ 3 Nr. 50 EStG). Bezieht der Arbeitnehmer zu Hause Ladestrom aus einer eigenen Solaranlage, sind die Abschreibungen auf den privaten und beruflich bezogenen Strom aufzuteilen.

Pauschalbesteuerung bei Übereignung einer Wallbox oder Arbeitgeberzuschüsse

Übereignet der Arbeitgeber eine Ladevorrichtung unentgeltlich, kann er dies mit der 25%igen Pauschalbesteuerung abgelten. Dasselbe gilt für Arbeitgeberzuschüsse für den Erwerb einer solchen Ladevorrichtung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG)

Steuerliche Behandlung der Ladeinfrastruktur (Abschreibung)

Übereignet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Ladevorrichtung unentgeltlich, kann sie bzw. er dies mit der 25%igen Pauschalbesteuerung abgelten. Dasselbe gilt für Arbeitgeberzuschüsse für den Erwerb einer solchen Ladevorrichtung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG)

  • intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): 6 – 10 Jahre
  • öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: 6 – 10 Jahre.

Elektrofahrräder

Elektrofahrräder, die verkehrstechnisch als Fahrrad gelten

a) Einkommensteuer

Elektrofahrräder, für die keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht, werden einkommensteuerlich den Fahrrädern gleichgestellt

Hinweis: Bei dem Elektrofahrrad darf es sich nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug i. S. des § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) handeln. Das sind solche Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h (Näheres vgl. BMF-Schreiben v. 5.11.2021, BStBl 2021 I S. 2205, Rz. 3).

Die unentgeltliche Überlassung von (Elektro)Fahrrädern an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nach § 3 Nr. 37 EStG lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die unentgeltliche Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Übereignet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein (Elektro)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, kann der geldwerte Vorteil bei der Lohnsteuer mit der 25%igen Pauschalsteuer abgegolten werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).

b) Umsatzsteuer

Die unternehmensfremde private Nutzung stellt auf Umsatzsteuerebene eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe dar (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage kann aus Vereinfachungsgründen nach der sogenannten 1-%-Methode für Fahrräder berechnet werden. Die für Elektrofahrzeuge geltenden Vergünstigungsregelungen im Einkommensteuerrecht (sogenannte Viertelregelung bei der Bemessung der privaten Nutzungsentnahme siehe oben Ziffer I 2 a)) gelten für Elektrofahrräder bei der Umsatzsteuer nicht (Abschnitt 15.24 Abs. 2 UStAE). Gemäß Randnummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020 (BStBl 2020 I S. 174 vgl. Abschnitt 15.24 Abs 3 UStAE) gilt als Bemessungsgrundlage 1 % der auf volle € 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Dieser Wert gilt als Bruttowert, die Umsatzsteuer ist herauszurechnen.

Hinweis: Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach der 1-%-Methode für eine Fahrradüberlassung durch einen Arbeitgeber an sein Personal ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG nicht zusätzlich zu prüfen (FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 31.1.2023, S 7109 - 00000 - 2018/001).

c) Bagatellgrenze

Beträgt der auf volle € 100 abgerundete Betrag der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme weniger als € 500, kann von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen werden. Der Vorsteuerabzug der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Anschaffung des (Elektro)Fahrrads wird jedoch nicht eingeschränkt und ist daher unter den übrigen Voraussetzungen möglich (FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 31.1.2023, S 7109 - 00000 - 2018/001).

Elektrofahrräder, die verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug gelten

Ein Elektrofahrrad ist als Kraftfahrzeug einzustufen, wenn es schneller als 25 km/h fahren kann und eine Kennzeichnungs-, Versicherungs- und Führerscheinpflicht besteht. Für solche Elektroräder gelten die Bewertungsregelungen für die Überlassung von Elektro-Dienstwagen entsprechend (siehe oben I).

Stand: 17. Dezember 2024

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